Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
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Rechte des Käufers PDF Drucken
Welche Rechte hat der Käufer wenn Mängel vorliegen?

In der Antwort auf diese Frage spiegelt sich eine weitere Auswirkung des gesetzgeberischen Denkfehlers wider. Zunächst kann nämlich der Käufer grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen.

Nacherfüllung kann zweierlei bedeuten: Zum einen die Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Lieferung einer mangelfreien Sache kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn nicht, ein ganz bestimmtes Tier („Die Kuh Elsa mit der Lebendnummer 12345“) verkauft war.

Für den Tierkauf muss man unterscheiden. Es gibt Mängel, die einer Nacherfüllung zugänglich sind und Mängel, die einer Nacherfüllung nicht zugänglich sind.

Denken Sie an die obigen Beispiele:

Wie soll das Dromedar Willi zum Trampeltier gemacht werden?

Wie soll die genetische Zuchtuntauglichkeit beseitigt werden?

Die Lieferung einer mangelfreien Sache wird in aller Regel ausscheiden, weil bestimmte Tiere verkauft werden.

Nur im Nutztierbereich mag diese Alternative Bedeutung gewinnen, wenn z. B. Mastschweine verkauft werden. Hier hat der Käufer kein Interesse an bestimmten einzelnen Schweinen, sondern lediglich an der Stückzahl.

Was geschieht also, wenn eine Nacherfüllung von vornherein ausgeschlossen ist?

Der Käufer hat dann grundsätzlich die Wahl zwischen vier Alternativen:

Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz, wenn der Verkäufer für den Mangel verantwortlich ist, und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen, wenn der Verkäufer für den Mangel verantwortlich ist.

Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass diese Abhandlung nicht alle differenzierten Verästelungen der neuen Rechtslage darstellen kann, weil das den Rahmen sprengen würde. Ich beschränke mich hier auf die wichtigen Grundzüge der neuen Regelungen.

Der Reihe nach:

Rücktritt vom Vertrag bedeutet die Rückabwicklung des Vertrages. Der Käufer muss dem Verkäufer das gekaufte Tier zurückgeben, der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen. Dabei kann der Käufer Ersatz der seit dem Kauf aufgewendeten Fütterungskosten und anderer notwendiger Verwendungen auf das Tier, z. B. angemessene Tierarztkosten, verlangen.

Beispiel: Nachdem der Käufer die Zuchtuntauglichkeit der Zuchtstute erkannt hat, erklärt er dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag. Dann muss der Käufer die Stute zurückgeben. Er kann vom Verkäufer den Ersatz der zwischenzeitlich angefallenen Fütterungs- und Tierarztkosten verlangen. Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten. Hat es sich um einen grösseren Betrag gehandelt, muss der Verkäufer den Betrag marktüblich verzinsen.

Die Minderung des Kaufpreises bedeutet, dass der Kaufpreis herabgesetzt wird. Soweit der Kaufpreis bereits bezahlt ist, hat der Verkäufer den Minderungsbetrag an den Käufer zurück zu erstatten. Wenn zwischen Käufer und Verkäufer keine Einigung über den Betrag der Minderung erreicht werden kann, wird sich der exakte Minderungsbetrag nur durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen.

Beispiel: Der Käufer hat bemerkt, dass der gekaufte Schlittenhund nicht vor dem Schlitten rennen kann und will. Der Käufer will den Hund aber als Haushund behalten. Ein Haushund hat aber einen geringeren Wert als ein Schlittenhund. Also erklärt der Käufer die Minderung. Er behält dann den Hund und bekommt einen Teil des Kaufpreises zurück erstattet.

Wenn der Verkäufer für den Mangel verantwortlich ist, kann der Käufer zudem auch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.

Beispiel: Der Käufer der mangelhaften Milchkuh hat folgendes herausgefunden: Der Verkäufer hatte die Kuh nach Vertragsabschluss aber noch vor der Abholung durch den Käufer leichtfertig mit einem falschen Medikament gefüttert. Durch die entstehende Vergiftung ist die Milchproduktion dauerhaft beeinträchtigt. Zudem fallen beim Käufer nicht unerhebliche Tierarztkosten für die Behandlung der Vergiftung an. Der Käufer verlangt nun Minderung und Schadensersatz. Der Kaufpreis wird gemindert und der Käufer erhält den Minderungsbetrag zurück. Für die Fehlmenge an Milch und die Tierarztkosten erhält er Schadensersatz.

Gerade das letzte Beispiel verdeutlicht die ganz erheblichen Haftungsrisiken für die Verkäufer von Tieren nach der aktuellen Rechtslage.

Andererseits gibt es Fälle, bei denen eine Nacherfüllung möglich ist. Um einen solchen Fall ging es z. B. in einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22. Juni 2005. Dort hatte der Kläger einen Terrier-Welpen erworben
.
Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der 30 Km von dem Verkäufer entfernt wohnende Kläger brachte den Welpen deswegen 4 Tage nach dem Erwerb zu einer Tierarztpraxis an seinem eigenen Wohnort. Für diesen Arztbesuch und für die weiteren tierärztlichen Behandlungen, die sich bis zum 7. Oktober 2002 hinzogen, entstanden dem Kläger Kosten von insgesamt 379,39 €.

Hier hat es sich tatsächlich um einen „nacherfüllungsfähigen“ Mangel gehandelt. Durch die tierärztliche Behandlung konnte die Krankheit ja schließlich geheilt werden. Der Käufer hatte sich aber nicht mit einem Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer gewandt, sondern sogleich selbst einen Tierarzt aufgesucht und die entstandenen Kosten erst anschliessend als Schadensersatz gefordert.

Der Verkäufer hat sich nun darauf berufen, der Käufer habe den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert. Daher sei kein Schadensersatzanspruch gegeben. Der Einwand ist - in Anbetracht des Vorrangs der Nacherfüllung - zunächst grundsätzlich berechtigt.

Der Bundesgerichtshof hat den Verkäufer aber dennoch zur Zahlung verurteilt.
Die sofortige tierärztliche Behandlung sei bei dem Welpen nämlich geboten und erforderlich gewesen, selbst wenn sich bei der Erstuntersuchung herausgestellt hat, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorlag. Unter diesen Umständen war der Käufer nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 Km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Verkäufer zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte.

Wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich grösserer Schaden droht als bei einer vom Käufer sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung, darf der Käufer - auch aus dem Gedanken des Tierschutzes heraus - sogleich selbst die Mängelbeseitigung einleiten.

Bleibt die Frage, wie es sich mit den Folge-Behandlungsterminen verhält?

Der Bundesgerichtshof dazu: Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, insbesondere eines Hundewelpen, die sich über einen Zeitraum von 4 Wochen hinzieht, ist bei der gebotenen Interessenabwägung ein Wechsel des Tierarztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmässig.

Das ins Besondere dann, wenn sich die Kosten der Behandlung - absehbar - in Grenzen halten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn der Verkäufer nach entsprechender Aufforderung durch den Käufer die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Tieres veranlasst hätte. Bei einem Wechsel des Tierarztes könnten ja möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.

 

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