Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
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Zwangsvollstreckung
Pfändung von Nutztieren PDF Drucken
Wann können Nutztieren, d. h.Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, gepfändet werden?

Hier finden sich schon seit über 100 Jahren weitere besondere Schutzvorschriften im Gesetz.

Schliesslich bildeten die Nutztiere früher die Erwerbsgrundlage vieler Familien und Betriebe. Jemandem eine Kuh oder ein Schaf zu pfänden, konnte die Existenzvernichtung bedeuten.

Daher ist in § 811 I Nr. 3 und 4 ZPO bestimmt:

„Der Pfändung sind nicht unterworfen:
...
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert sind, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag.
4. Bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderlich Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind.“
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Pfändung von Haustieren PDF Drucken
Eine mitunter dramatische Frage:
Darf der Gerichtsvollzieher im Zuge der Zwangsvollstreckung Tiere pfänden?

Alle Haustierbesitzer dürfen sich an dieser Stelle tendenziell schon einmal freuen, denn im Zuge der Gesetzesänderungen im Jahre 1990 wurde auch eine Neufassung im Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung („ZPO“) vorgenommen.

§ 811 c ZPO lautet in der seit 1990 geltenden Fassung:

„(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.“
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