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 Sachverhalt: 
Der Kl. begehrt von der Bekl.   Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei   Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein,  eine  Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel  zuvor getreten  habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und  Enkelin der getretenen  Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe“  veranlasst gesehen hätten, ihrer  Dackelverwandten zu helfen. 
Mit  Beschluss vom 22.04.2002 hat das Gericht auf  Folgendes hingewiesen: 
I. Die Parteien werden darauf   hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren´ bereits seit  mehr als  1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines  amtsgerichtlichen  Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten  übersteigt schon ein  normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen  ständig neue Schriftsätze ein,  insoweit steht es inzwischen 16:11 für  den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede  Möglichkeit einer endgültigen,  zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen  Akte und für die  Absetzung einer Entscheidung genommen. Da die Sache nun  wahrlich  exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren   Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven   Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären. 
Die Klage hatte teilweise  Erfolg. 
Entscheidungsgründe: 
Die Bekl. haftet als Tierhalterin  gem. §  833  BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil  zwischen den Parteien nicht  ernsthaft im Streit ist, dass einer der  Rauhhaardackel der Bekl. den Kl.  gebissen hat. Das Gericht lässt es  hier ausdrücklich offen, ob die drei  Rauhhaardackel möglicherweise als  Mittäter entsprechend § 830  BGB, § 25  II  StGB gemäß vorgefasstem  Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies  ist jedenfalls  nicht streitentscheidend. 
So scheidet jeweils eine terroristische   „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a  StGB aus, weil keine der genannten  Katalogstraftaten verwirklicht ist.  Andererseits ist nicht zu  verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie  bilden, immerhin  handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also   durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der  Solidarisierungseffekt ist  groß. 
Das Gericht vermochte aber nicht mit  hinreichender Sicherheit  festzustellen, dass Dackeltochter und  Dackelenkelin im Wege der  Dackel-„Nothilfe“ ihrer angeblich  angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe  kommen wollten, um diese  vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit  beschuhtem Fuß zu  schützen. Insoweit konnte auch kein - zwingend erforderlicher  -  Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden. 
Auch  für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden  Anhaltspunkte  ergeben. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur  Überzeugung des Gerichts  ergeben, dass hier eine Provokation seitens  des Kl. vorlag. Die vernommenen  Zeugen haben teilweise den eigenen  Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt,  teilweise haben sie auch nur auf  Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen,  sind also analog bei  Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen“ zu  qualifizieren, wobei  ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft“ nicht zu  verkennen  war, der Bekl. „zu helfen“. 
Durch das erfolgte Beißen des Kl.  durch  Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht  hat bereits im  Termin auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, dass in  Fällen dieser Art  jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift,  wobei hier ein Mitverschulden  oder eine Mitverursachung auf Seiten des  Kl. nicht festgestellt ist. Bei der  Bemessung der Höhe des  Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht  des  Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt.   Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie  hatten  jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von  Bagatellen, so wie  dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber  in § 495a  ZPO niedergelegt hat. 
Die oberflächlichen drei  Schürfbisswunden rechtfertigen  auch unter Einbeziehung der  einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von  Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein  höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist  auch festzustellen,  dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer  Woche nicht  substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in  der  Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er  nicht  getan hat. Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf  Grund der  Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der  Kl. sei durchaus in  der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies  rechtfertigt jedenfalls kein  höheres Schmerzensgeld als 500 DM im  Hinblick auf § 847  BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände. 
Gegen die weiter geltend gemachten   materiellen Schäden hat die Bekl. nichts erinnert. Diese sind demgemäß  in Höhe  von 76,80 DM zu ersetzen. Gleiches gilt für den Zinsanspruch,  der sich in  gesetzlicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des  Verzugsschadens als begründet  erweist. 
Kommentar: 
Hierzu fällt auch uns nichts mehr ein :-)  |