Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres? |
Im Jahre 1990 hat sich der Gesetzgeber dazu entschließen können, eine wichtige Änderung im Schadensersatzrecht vorzunehmen. Für den Fall der Verletzung eines Tieres ist in § 253 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismässig, wenn sie dessen Wert übersteigen“. Damit ist für die Abgrenzung „Heilung oder Tötung“ eine höhere Grenze vorgegeben. Freilich existiert die Grenze von Recht wegen weiterhin. Bei der Entscheidung darüber, wie umfangreich die Heilungskosten im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Tieren sein dürfen, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. So dürfen für ein Haustier relativ höhere Aufwendungen vorgenommen werden, als für ein Tier aus der Masttierhaltung. Beispiel: Das Landgericht Bielefeld hat z. B. im Jahre 1997 entschieden, dass Heilungskosten in Höhe von damals DM 3.000 für eine Hauskatze ersatzfähig seien. |