Tierrecht aktuell
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Haftung des Luxustierhalters PDF Drucken
Die Haftung des Luxustierhalters :

Der Luxustierhalter haftet ohne Weiteres für alle durch das von ihm gehaltene Tier verursachten Schäden. Darunter fallen alle Schäden bei deren Entstehung sich die sog. typische Tiergefahr, d.h. die spezifische Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Tieres verwirklicht.

Beispiel: Beißen, Austreten, Scheuen, Entlaufen auf die Straße.

Die Tiergefahr verwirklicht sich dann nicht, wenn das Verhalten des Tieres von einem Menschen zielgerichtet gesteuert wird.

Beispiel: Der Reiter dirigiert sein Pferd absichtlich zielgerichtet in das Rosenbeet des Nachbarn.

Hier haftet der Halter nicht aus der Tierhalterhaftung, sondern der Reiter selbst aus der sog. Verschuldenshaftung, weil er das Pferd absichtlich in das Rosenbeet manövriert hat.

Teilweise wird die Haftung von der Rechtsprechung eingegrenzt, wenn jemand die zeitweilige Obhut über ein fremdes Tier im eigenen Interesse und im Bewusstsein des Risikos übernimmt.

Beipiel: Emma „borgt“ sich für einen zweitägigen Ausflug den Hengst des Albert. Sie weiß, dass es sich um ein problematisches Tier handelt. Obwohl Emma eine hervorragende Reiterin ist, scheut der Hengst plötzlich und unvorhersehbar. Emma wird abgeworfen und erleidet erhebliche Verletzungen.

Grundsätzlich müsste Albert als der Tierhalter für den Schaden der Emma aufkommen. Da Emma den Hengst aber im eigenen Interesse ausgeborgt hat und auch wusste, worauf sie sich einließ, sollte sie hier keinen Schadensersatz verlangen dürfen.

Das Beispiel zeigt, wie wichtig hier im Einzelfall Haftungsbegrenzungsvereinbarungen im Zusammenwirken mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung sein können.

Gerade bei z. B. Reitbeteiligungen o.ä. sollte hier zur Vermeidung unvorhersehbarer Haftungsrisiken anwaltlicher Rat eingeholt werden.
 

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