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Elektroreizgeräte sind verboten! PDF Drucken
Mittwoch, den 22. Oktober 2008 um 11:31 Uhr
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) , Urteil vom 23.02.2006, AZ: 3 C 14.05:

Elektroreizgeräte verstoßen gegen § 3 Nr. 11 TierSchG und sind tierschutzrechtlich verboten.

Am 23.02.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht eine richtungsweisende und unter tierschutzrechtlichen Aspekten sehr zu begrüßende Entscheidung gefällt.

In dem entschiedenen Fall stritt der Kläger um eine Erlaubnis zur Duchführung von Seminaren zur Hundeerziehung. Er wollte dort die Wirkung und den Einsatz von sog. Elektroreizgeräten vorführen. Der Landkreis hatte dem Kläger das untersagt. Gegen die Untersagung hat der Kläger den Klageweg bis zum Bundesverwaltungsgericht beschritten.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass derartige Elektroreizgeräte, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten sind.

Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht dies mit § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG), der (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat:

“Es ist verboten,
...
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.”

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei klargestellt, dass es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall ankommt sondern darauf, ob die Geräte von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.

Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, bereits den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte (abstrakte Gefahr) generell zu verbieten.

 

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