Haftet der Tierhalter auch dem Tierarzt? |
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Auch wenn dieses Thema nicht direkt die Haftung des Tierarztes betrifft, so soll an dieser Stelle hierüber kurz referiert werden, da solche Vorfälle in der Praxis des Öfteren vorkommen. Die Ansprüche des Tierarztes gegen den Tierhalter sind natürlich nicht ausgeschlossen, wenn dieser beispielweise vom Hund des Halters gebissen oder von der Katze gekratzt wird. Allerdings hat es der Tierarzt hier etwas schwerer, Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend zu machen. Dies wird damit gerechtfertigt, dass der Tierarzt entsprechend seiner Ausbildung ob der Gefährlichkeit mit dem Umgang mit Tieren weiß und des Weiteren die Abwehr- und Vorsichtsmaßnahmen kennt, die notwendig sind, um eine Gefahr nahezu ausschließen zu können. Letztlich bedeutet dies, dass im Falle eines Schadens, der Tierarzt zunächst beweisen muss, dass eine tierspezifische Gefahr vorlag, und dass er jegliche Sorgfalt hat walten lassen, die eine Verletzung durch das zu behandelnde Tier nahezu unmöglich machte. Diesen Beweis anzutreten, wird für den Tierarzt indes nicht immer einfach sein. |