| Umgangsrecht mit einem Hund? | 
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 OLG Bamberg, Beschluss vom 10.6.2003, AZ: 7 UF 103/03 Der Ehemann argumentierte damit, dass es sich ja nach § 90a BGB bei den Hündinnen nicht um echte Sachen handele. Also seien die beiden Hündinnen auch kein Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung. Daher müsse es - analog zur Umgangsregelung bei Kindern - auch eine Umgangsregelung mit den beiden Hündinnen geben. Die Vorschriften über das Umgangsrecht mit Kindern könnten darüber hinaus hier ebenfalls nicht entsprechend angewendet werden.  | 
   