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Erhöhte Hundesteuer für "Kampfhunde" zulässig Drucken
Samstag, den 20. Juni 2009 um 11:04 Uhr

VGH Mannheim - Urteil vom 26.03.2009 – Az.: 2 S 1619/08

Eine Hundebesitzerin, die einen American Staffordshire Terrier hält, wendete sich gegen einen Hundesteuerbescheid „ihrer“ Gemeinde.  In der Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde war geregelt, dass für einen Kampfhund jährlich 600 EUR zu entrichten sind, während für alle anderen Hunde nur 81 EUR anfallen. „Kampfhunden“ sind nach der Satzung diejenigen Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren bestehe.

Darunter fallen nach der gemeindlichen Satzung insbesondere Hunde sogenannter Kampfhunderassen, wozu auch der American Staffordshire Terrier gehört. Die Gemeinde hatte sich bei ihrer Hundesteuersatzung an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 orientiert, die u.a. bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Die Klägerin war der Auffassung, die unterschiedliche Besteuerung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte der Klage der Hundebesitzerin gegen den Hundesteuerbescheid stattgegeben. Das VG hatte dabei beanstandet, dass die Stadt neuere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht beachtet habe.

Dem ist der VGH nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Nach dem Urteil des VGH darf eine Gemeinde, die "Kampfhunde" wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit bestuern will, auf Rasselisten in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr (hier die Polizeiverordnung vom 03.08.2000 über das Halten gefährlicher Hunde) zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrundeliegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind.

Die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nach Auffassung des VGHs daher nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier überholt sei. Es sei weiter daran festzuhalten, dass Tiere dieser Hunderasse ein genetisches Potenzial besäßen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise ein gefährliches Verhalten entwickeln könnten. Dabei verweist der VGH auf die große Beiskraft, die Hunde dieser Rasse wegen ihrer gut bemuskelten Kiefer haben.

Auch sei das Zuchtziel früher auf eine „Kampfmaschine“ ausgerichtet gewesen, so dass in vielen Zuchtlinien ein übersteigertes und leicht auslösbares Angriffs- und Kampfverhalten festgestellt werden könne. Der VGH bezieht sich ferner auf neuere wissenschaftlichen Untersuchungen, die bestätigten, dass American Staffordshire Terrier überdurchschnittlich durch „ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten“ auffielen. Das Züchten und auch das Halten dieser Hunde stellt nach dem VGH daher höhere Anforderungen an Züchter und Halter. Im Einzelfall könne aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen tatsächlich vorlägen.

Eine Gefährlichkeit des Tieres könne auch nicht durch die positive Verhaltensprüfung des Hundes ausgeschlossen werden, da diese jeweils nur eine Momentaufnahme darstelle. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens könne dadurch eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden.

Es sei schließlich auch legitim, dass die beklagte Gemeinde manche Hunde automatisch und unwiderleglich (so z.B. den American Staffordshire Terrier), andere (wie z.B. Hunde der Rassen Deutschen Schäferhundes, Dobermann und Rottweiler) aber nur unter besonderen Umständen erhöht besteuere. Zugunsten der Halter letztgenannter Hunde wirkt sich nach dem Urteil des VGH die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung geniesen.

Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Für die Hundehalterin besteht allerdings die fristgebundene Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu erheben.

 

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