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Welcher Stellenwert hat die Qualzucht? Drucken
Dienstag, den 03. Mai 2011 um 09:29 Uhr

VGH Kassel - Urteil vom 20.01.2011 - 8 A 167/10

Pressemitteilung:

Der Kläger züchtete seit 1998 Landenten mit Haube. Mit Bescheid vom 11. November 2002 untersagte ihm der Landrat des Vogelsbergkreises diese Zucht, insbesondere mit den im Besitz des Klägers befindlichen Landenten, mit der Begründung, die Züchtung der Tiere verstoße gegen das Tierschutzgesetz, weil nach vorliegenden Gutachten bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal „Federhaube“ häufiger, als zufällig zu erwarten wäre, kranio-zerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirndeformationen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestimmungsgemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden.

Gegen das Zuchtverbot hatte der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die dort mit Urteil vom 26. September 2005 abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung blieb zunächst auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Ebenso wie die Vorinstanz war der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (Az.: 8 A 1194/06) der Auffassung, insbesondere aufgrund eines neueren Gutachtens verstoße die Zucht von Landenten mit Federhaube gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt worden seien, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten und das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten.

Auf die zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (Az.: 7 C 4.09) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Anforderungen des § 11b Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz befasst und ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Auffassung „mit derartigen erblich bedingten Schäden gerechnet werden muss“. Dies sei dann der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre. Eine naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden kommen könne, wie sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im aufgehobenen Urteil gesehen und als ausreichend erachtet hat, genüge für ein Verbot nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch müsse nicht bereits dann mit etwas gerechnet werden, wenn nur eine naheliegende Möglichkeit dafür bestehe, dass dies eintreten werde. Vielmehr bedürfe es hierfür eines höheren Maßes an Wahrscheinlichkeit.

Aufgrund dieser nunmehr verbindlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sah sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der Lage, das ausgesprochene Verbot der Qualzüchtung zu bestätigen. Die Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung seien bereits im bisherigen Verfahren ausgeschöpft worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse berechtigten nicht zu der Annahme, die beanstandete Züchtung sei mit der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere verbunden. Die materielle Beweislast für diesen hohen Grad der Schadenswahrscheinlichkeit trage die handelnde Behörde, so dass der Klage nunmehr stattzugeben sei. 

Die Revision gegen dieses Urteil hat der 8. Senat nicht zugelassen. Dagegen kann seitens des Vogelsbergkreises Beschwerde eingelegt werden, über die gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erneut zu entscheiden hätte.


§ 11b Tierschutzgesetz:

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

Kommentar:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen (zum Leidwesen der Tiere) sehr "hoch gehängt", so dass der VGH gar nicht anders entscheiden - und mithin seine Anicht auch nicht vetreteten - konnte.

 

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