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Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Pfändung von Nutztieren Drucken
Wann können Nutztieren, d. h.Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, gepfändet werden?

Hier finden sich schon seit über 100 Jahren weitere besondere Schutzvorschriften im Gesetz.

Schliesslich bildeten die Nutztiere früher die Erwerbsgrundlage vieler Familien und Betriebe. Jemandem eine Kuh oder ein Schaf zu pfänden, konnte die Existenzvernichtung bedeuten.

Daher ist in § 811 I Nr. 3 und 4 ZPO bestimmt:

„Der Pfändung sind nicht unterworfen:
...
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert sind, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag.
4. Bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderlich Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind.“

Diese Vorschriften helfen allerdings vorrangig landwirtschaftlich tätigen Personen. Zudem wird hier oft streitig sein, ob tatsächlich Landwirtschaft betrieben wird. In diesen Zusammenhang sei nur an die zahlreichen Pferdezüchter erinnert, die zugleich als sog. Nebenerwerbslandwirte tätig sind. Hier ergeben sich diffizile Abgrenzungsprobleme, die im Einzelfall in aller Regel nur mit kompetenter juristischer Hilfe lösbar sind.

Die sonstigen Züchter, z. B. Hundezüchter, betreiben in der Regel aber keine Landwirtschaft und fallen also nicht unter den Schutz der soeben dargestellten Vorschriften.

Helfen kann ihnen aber § 811 I Nr. 5 ZPO:

„Der Pfändung sind nicht unterworfen: Bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistung ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände.“

Wer also gewerbsmässig züchtet, darf seine Tiere insoweit behalten, als sie zur Fortsetzung der Zucht (=Erwerbstätigkeit) erforderlich sind.

Beispiele: In diesem Sinne hat z. B. Amtsgericht Itzehohe im Jahre 1996 entschieden, dass die Zuchthunde eines Nebenerwerbszüchters nicht pfändbar sind.

Auf derselben Linie liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle aus dem Jahre 1999: Die Zierfische eines Schuldners, der Zierfische züchtet und mit diesen hadelt, sind nicht pfändbar.

Voraussetzung für den Schutz nach dieser Vorschrift ist in jedem Falle, dass eine erwerbsmässige, d.h. gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Der reine Privatzüchter kommt nicht in den Schutz des § 811 ZPO,
sondern nur den Schutz des § 811 c ZPO (Haustiere).
 

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