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Umgangsrecht mit einem Hund? Drucken

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.6.2003, AZ: 7 UF 103/03

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrunde liegenden Fall ging es um Folgendes:

Die Eheleute lebten getrennt und in Scheidung. Während der Ehezeit hielten die Eheleute zusammen zwei Labradorhündinnen, die anscheinend beiden Ehegatten ans Herz gewachsen waren. Nach der Trennung hatte sich der Ehemann zunächst mit dem Verbleib der beiden Hündinnen bei der Ehefrau einverstanden erklärt. Nach einiger Zeit begehrte er nun ein "Umgangsrecht" mit den beiden Hündinnen und zwar jeweils alle zwei Wochen von Freitag bis Montag.

Der Ehemann argumentierte damit, dass es sich ja nach § 90a BGB bei den Hündinnen nicht um echte Sachen handele. Also seien die beiden Hündinnen auch kein Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung. Daher müsse es - analog zur Umgangsregelung bei Kindern - auch eine Umgangsregelung mit den beiden Hündinnen geben.

Das Oberlandesgericht Bamberg sah dies indes anders:

Ein Hund sei als Hausratsgegenstand im Sinne der Hausratsverordnung anzusehen. Damit gab es für die gewünschte Umgangsregelung keine Rechtsgrundlage, denn die Hausratsverordnung sieht (sinn- und zweckentsprechend dieses Gesetzes) keine Umgangsrechte vor. Die Zuweisung von Hausrat an einen Ehegatten stelle eine endgültige und abschließende Entscheidung dar.

Die Vorschriften über das Umgangsrecht mit Kindern könnten darüber hinaus hier ebenfalls nicht entsprechend angewendet werden.

 

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