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Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Gehört ein Hund zur Bedarfsgemeinschaft? Drucken
Dienstag, den 05. Januar 2010 um 09:26 Uhr

Sozialgericht Dessau - S 4 As 652/08

...das Gericht sagt: "nein!"

Nachdem wir bereits im März vergangenen Jahres übder das Thema "Hartz IV (ALG II)" für Haustiere berichteten (siehe unten), so findet sich auch zu diesem ähnlichen Thema ein ablehnendes Urteil.

Die Klägerin verlangte eine größere Wohnung für sich und ihren vierbeinigen Freund. Begründet wurde die Klage damit, dass sich hier eine Benachteiligung von Hartz IV-Empfängern mit Kindern zu Hartz IV-Empfängern ohne Kinder - aber dafür mit Hund - ergeben würde.

Die Anzahl der Personen im Haushalt ist ausschlaggebend für die Berechnung der Wohnfläche, die den Personen - also der Bedarfsgemeinschaft - zusteht. Einer alleinstehenden Person stehen z.B. nur 50 qm Wohnfläche zu. Da es sich lt. Gesetz um Menschen handeln muss - die der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden können - , bleibt letztlich auch kein Raum, die Vorschrift auf Tiere auszuweiten, noch weniger deshalb, weil auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind. Würde objektiv die Vorschrift auch auf Tiere - also auf Sachen - angewandt, müsste dem Hartz-IV empfangenden Besitzer einer "überdimensionierten Couch" ebenfalls eine größere Wohnfläche zustehen.

Kommentar:

Auch wenn auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind, so erhalten Tiere doch einen besonderen Schutz durch die entsprechenden "Tierschutzvorschriften" und auch durch das Grundgesetz. Dies unterscheidet Tiere dann doch extrem von Sachen!

Allerdings finden Tiere keine Berücksichtigung in den o.g. Fällen. Einerseits mag dies unverständlich sein, wenn man gerade einen Hund als treuen Weggefährten ansieht. Andererseits muss aber bedacht werden, dass Hunde grundsätzlich - bis auf gewisse Ausnahmen - Luxusgüter darstellen. Hierauf kann demnach eine Vorschrift nach dem SGB II nicht angewandt werden.

 

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