www.tierrecht-aktuell.de
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Füttern kann teuer werden... Drucken
Montag, den 24. November 2008 um 19:05 Uhr

OLG Karlsruhe,  Urteil vom 17.01.2008 - 12 U 73/07 (gekürzt)

Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte wollte seine Schwester dort abholen. Die Schwester des Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte dort ihr Pferd untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem Freigelände ritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen.

Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an drei Pferde. 

Der Kläger hat vorgetragen, über den Boxen der vom Beklagten gefütterten Pferde seien mehrere Schilder mit den Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen, die der Beklagte nicht habe übersehen können. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass fremde Tiere nicht gefüttert werden dürften.

Die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten wegen der Fütterung Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige Stute eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe des Kaufpreises für die Stute  nämlich 14.700 EUR, in Höhe der Hälfte des Verlaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfalle von mindestens 10.000 EUR, nämlich 5.000 EUR, iHv 1.211,04 EUR für die Behandlung der drei Pferde, in Höhe weiterer 10 EUR für die Entsorgung eines Pferdes und iHv 800 EUR - Deckkosten für die Stute -.

Außerdem seien ihm Aufwendungen für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere sowie Entsorgung eines Pferdes iHv 250 EUR entstanden. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrungen mit Pferden besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne.

Der Kläger kann eine Verletzung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend machen. Die für ihn als Besitzer nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitende Vermutung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (§ 292 ZPO) nicht widerlegt.

Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers dar. Der Senat ist nach Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus durch den Beklagten für die Entstehung der Koliken bei allen drei Pferden in haftungsbegründender Weise ursächlich war.

Nach der Erläuterung des Gutachters genügen "ein oder zwei Handvoll Heu", um Koliken auszulösen. Der Bakterien- und Pilzbefall nicht abgelagerten Heus und die besondere Beschaffenheit des Pferdemagens, der in bestimmten Regionen keinen Magensaft enthält, begünstigen eine "explosionsartige" Vermehrung von Keimen und damit die Entstehung von Gasblasen.

Die Fütterung seitens des Beklagten war für die Eigentumsverletzung auch adäquat kausal, denn die Futtergabe war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen (BGH NJW 1990, 2882, 2883) geeignet, die Erkrankung der Pferde herbeizuführen.

Der Beklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf sind die Erkennbarkeit der Gefahr vor ihrer Verwirklichung und die Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens.

Dem Beklagte, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden hatte noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen.

Für die Stute schuldet der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB das Wertinteresse, somit den Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert des Pferdes. Diesen Verkehrswert schätzt der Senat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gem. § 287 ZPO auf 5.512,50 EUR.

Der Kläger kann vom Beklagten weiter 1.600 EUR für das ungeborene Fohlen verlangen, das als Frucht der Stute nach der unwiderlegten Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in seinem Eigentum stand.

Für die Behandlung der Pferde steht dem Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadenersatz iHv 1.211,04 EUR zu.

Weiter kann der Kläger eine Gebühr für die Entsorgung der Stute iHv 10 EUR beanspruchen.

Ein Abzug wegen einer mitwirkenden Tiergefahr der Pferde nach §§ 254, 833 BGB ist nicht veranlasst. Zwar verwirklichte sich mit der verderblichen Aufnahme des Futters durch die Pferde eine typische Tiergefahr. Hier führt aber der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB zu dem Ergebnis, dass dieser Umstand hinter der schuldhaften deliktischen Handlung des Beklagten vollständig zurücktritt. (OLG Hamm NJW-RR 1998, 957, 958).

Kommentar:        Kleine Ursache - großer Schaden!!!

 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unerer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Informationen zu den von uns genutzten Cookies und wie diese gelöscht werden können, finden Sie unter folgendem link: To find out more about the cookies we use and how to delete them, see our privacy policy.

I accept cookies from this site.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk