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Manchmal sollte man doch schlafende Hunde wecken... Drucken
Donnerstag, den 06. Juni 2013 um 13:15 Uhr
OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2013 - 19 U 96/12

zitiert aus: Beck aktuell-Nachrichten

Der Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.02.2013 entschieden (Az.: 19 U 96/12, BeckRS 2013).

Die 61-jährige Klägerin kaufte in einem Reitsportgeschäft ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Beklagten. Als Hundehalterin nahm die Beklagte ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäftsinhabers regelmäßig ins Geschäft mit. Am Unfalltag hatte sich die Hündin eigenmächtig in den rund 1,5 Meter von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Sie war von der Klägerin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden, als sich die Klägerin nach dem Bezahlen zum Ausgang begeben hatte. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten vergeblich Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte.

Das OLG Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach als Tierhalterin gemäß § 833 BGB zu umfassendem Schadenersatz verurteilt. Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur.

Das begründe die Tierhalterhaftung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin für die Klägerin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Klägerin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz gerechnet habe.

Kommentar:

Von wegen: "Lieber keine schlafenden Hunde wecken." Offensichtlich trifft dies nicht immer zu. Und auch hier zeigt es sich wieder: Keine Tierhaltung ohne Tierhalterhaftpflichtversicherung.

 

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