Tierrecht aktuell
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Aktuell


Polizeieinsatz für Ponys PDF Drucken
Montag, den 06. August 2012 um 11:33 Uhr

VG Trier - Urteil vom 26.06.2012 - 1 K 387/12

Die Einfriedung (Zaun) des Ponyhalters wurde durch einen herabstürzenden Ast zerstört, so dass die ponys entlaufen konnten. Ein Fahrer auf der B 51 informierte die Polizei, dass Ponys im bereich der Bundesstraße umherlaufen würden. Hierauf benahrichtigte die Polizei den Halter der Tiere. Vor Ort wurden die Tiere mit dem Streifenwagen in das Fahrzeug des Tierhalters getrieben.

Gegen den Tierhalter wurden Kosten für de Polizeieinsatz von rund 209 EUR geltend gemacht, die der Halter nicht bereit war zu zahlen.

Das VG Trier entschied, dass der Halter die Kosten übernehmen müsse. Der Einsatz der Polizei war erforderlich, da nur hierdurch eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen Bundesstraße gewährleistet werden konnte.

Weiterhin ist auch ein schludhaftes Verhalten des Tierhalters nicht notwendig, um dem Tierhalter die Kosten aufzuerlegen. Die Gefährdungshaftung eines Tierhalters ist eine verschuldensunabhängige Haftung, weshalb der Umstand, dass die Gefahr durch ein Naturereignis entstand, nicht erheblich ist.

Letztlich war die Heranziehung des Halters zur Zahlung auch nicht unverhältnismäßig, urteilte das Gericht.

Kommentar:

Als Tierhalter muss man sich immer darüber im Klaren sein, dass die Gefährdungshaftung eine verschuldensunabhängige ist. Das Halten eines Tieres an sich birgt bereits die Haftung in sich. Deshalb sollte jeder Halter von Tieren immer über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügen.

 
Welcher Stellenwert hat die Qualzucht? PDF Drucken
Dienstag, den 03. Mai 2011 um 09:29 Uhr

VGH Kassel - Urteil vom 20.01.2011 - 8 A 167/10

Pressemitteilung:

Der Kläger züchtete seit 1998 Landenten mit Haube. Mit Bescheid vom 11. November 2002 untersagte ihm der Landrat des Vogelsbergkreises diese Zucht, insbesondere mit den im Besitz des Klägers befindlichen Landenten, mit der Begründung, die Züchtung der Tiere verstoße gegen das Tierschutzgesetz, weil nach vorliegenden Gutachten bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal „Federhaube“ häufiger, als zufällig zu erwarten wäre, kranio-zerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirndeformationen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestimmungsgemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden.

Gegen das Zuchtverbot hatte der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die dort mit Urteil vom 26. September 2005 abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung blieb zunächst auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Ebenso wie die Vorinstanz war der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (Az.: 8 A 1194/06) der Auffassung, insbesondere aufgrund eines neueren Gutachtens verstoße die Zucht von Landenten mit Federhaube gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt worden seien, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten und das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten.

Auf die zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (Az.: 7 C 4.09) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Anforderungen des § 11b Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz befasst und ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Auffassung „mit derartigen erblich bedingten Schäden gerechnet werden muss“. Dies sei dann der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre. Eine naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden kommen könne, wie sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im aufgehobenen Urteil gesehen und als ausreichend erachtet hat, genüge für ein Verbot nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch müsse nicht bereits dann mit etwas gerechnet werden, wenn nur eine naheliegende Möglichkeit dafür bestehe, dass dies eintreten werde. Vielmehr bedürfe es hierfür eines höheren Maßes an Wahrscheinlichkeit.

Aufgrund dieser nunmehr verbindlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sah sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der Lage, das ausgesprochene Verbot der Qualzüchtung zu bestätigen. Die Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung seien bereits im bisherigen Verfahren ausgeschöpft worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse berechtigten nicht zu der Annahme, die beanstandete Züchtung sei mit der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere verbunden. Die materielle Beweislast für diesen hohen Grad der Schadenswahrscheinlichkeit trage die handelnde Behörde, so dass der Klage nunmehr stattzugeben sei. 

Die Revision gegen dieses Urteil hat der 8. Senat nicht zugelassen. Dagegen kann seitens des Vogelsbergkreises Beschwerde eingelegt werden, über die gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erneut zu entscheiden hätte.


§ 11b Tierschutzgesetz:

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

Kommentar:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen (zum Leidwesen der Tiere) sehr "hoch gehängt", so dass der VGH gar nicht anders entscheiden - und mithin seine Anicht auch nicht vetreteten - konnte.

 
Verein haftet voll - keine Exkulpation möglich PDF Drucken
Dienstag, den 03. Mai 2011 um 09:16 Uhr

BGH - Urteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 312/09

Einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit (Exkulpation) über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter (Beklagte) des Pferdes ist der eingetragene Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter in der Halle eine Reitstunde. Die Tochter ritt auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der Beklagte ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von "Princess" abrupt stehen blieb.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB*für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Satz 1 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.

Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug.

§ 833 BGB [Haftung des Tierhalters]

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Kommentar:

Viele gemeinnützige Vereine werden sich nun fragen, ob es sich noch "lohnt" ein solches Programm anzubieten. Wichtig und unerlässlich  jedenfalls ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung, da die summenmäßige Haftung nicht begrenzt ist!

 
Sind "Schönheits-Tattoos" für Tiere erlaubt? PDF Drucken
Dienstag, den 04. Januar 2011 um 08:59 Uhr

VG Münster, Beschluss vom 04.10.2010 - 1 L 481/10

 

Das VG Münster hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem kuriosen Fall zu beschäftigen.

 

Der Antragsteller hatte ein Gewerbe für einen "Tattoo-Service für Tiere" angemeldet. Dabei sollten Tiere zur individuellen Verschönerung tätowiert werden. Dieses Vorhaben führte zu einer Beschwerde beim zuständigen Ordnungsamt und einem daraufhin veranlassten Kontrollbesuch beim Antragsteller durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Diese Mitarbeiter mussten im Rahmen ihres Kontrollbesuchs feststellen, dass der Antragsteller bereits den rechten Hinterschenkel eines von ihm gehaltenen Ponys teilweise rasiert hatte, um dort - nach eigenen Angaben - die "Rolling-Stones-Zunge" zu tätowieren. Dieses Vorhaben wurde dem Antragsteller untersagt.

 

Trotz der Untersagungsverfügung stellte sich anlässlich eines weiteren Kontrollbesuchs heraus, dass der Antragsteller sein Vorhaben vorangetrieben hatte, indem er bereits Schwarze Linien tätowiert hatte. Er gab hierzu an, ohne Betäubung oder Schmerzstillung tätig geworden zu sein und die Tätowierung nur deshalb abgebrochen zu haben, weil sich die Haut des Ponys als zu dick für die Tätowierungsnadel erwiesen habe.

 

Der Antragsteller wendete sich mit Widerspruch und Klage gegen die Untersagungsverfügung und beantragte in dem gegenständlichen Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unterlassungsverfügung wieder herzustellen.

 

Diesen Antrag hat das VG Münster abgelehnt. Zu Recht! Das allein optischen Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren verstößt gegen § 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 TierSchG.

 

Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres ist nach Ansicht des Verwalttungsgerichts tierschutzwidrig. Das Tierschutzgesetz verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Hier könne kein Vergleich zu Tätowierungen an Menschen herangezogen werden, die im Regelfall ebenfalls ohne Betäubung erfolgten. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten vielmehr sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.

 

Das Motiv des Antragstellers, sein "Pony individuell verschönern zu lassen", sei kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Auch auf die Berufsfreiheit könne sich der Antragsteller nicht berufen. Ein "Tattoo-Service für Tiere" sei schon grundgesetzlich nicht durch Art. 12 GG geschützt, weil sich der Tierschutz (Art. 20 a GG) bereits auf der Schutzbereichsebene gegenüber der Berufsfreiheit durchsetze.

 
Vertragsstrafe im Tierkaufvertrag? PDF Drucken
Mittwoch, den 08. Dezember 2010 um 12:22 Uhr

Landgericht Fulda - Urteil vom 01.10.2010 - 1 S 111/10

Vorwort und Sachverhaltsdarstellung (gekürzt):

Oftmals werden wir im Rahmen unserer Tätigkeit von Verwendern von AGB oder auch von Käufern gefragt, ob die in den Verträgen in Klauseln festgehaltene Vertragsstrafe wirksam ist oder nicht.

Als Jurist kann man meist - bevor man das jeweiliige Vertragswerk entsprechend geprüft hat - nur antorten: Das kommt darauf an!

Nachdem wir den Vertrag und die Klausel geprüft hatten, kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Klausel offensichtlich nicht wirksam ist und demnach auch die Vertragsstrafe iHv 2.000,00 EUR vom Kläger nicht gefordert werden kann.

Das Amtsgericht Fulda (36 C 186/09 F) sah dies nicht so und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Die hier streitgegenständliche Klausel im Hundekaufvertrag lautete wie folgt:

[...] sollte der Hund später in die Zucht genommen werden, so ist dies nur mit Genehmigung des Verkäufers in schriftlicher Form gültig. Wird dies nicht beachtet und liegt keine Genehmigung vor (auch bei einer ungewollten Deckung oder Deckakt), so wird eine Konventionalstrafe von 2.000,00 EUR fällig. [...].

Zum Sachverhalt führen wir noch aus, dass die Beklagte beim Kläger des Öfteren versuchte, eine Genehmigung zu erhalten, um den Hund als Deckrüden einsetzen zu können. Dieser meldete sich jedoch nicht, verneinte mithin den Einsatz des Hundes als Deckrüden auch nicht.

Das Landgericht Fulda führte letztlich hierzu aus:

[...] Die im Kaufvertrag der Parteien enthaltene Vertragsstrafenabrede ist unwirksam. [...] dass sich aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (§§ 133, 157 BGB) eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten ergibt. Dies ist mit dem gesetzlichen Leitbild (§ 307 I BGB iVm § 309 Nr. 6 BGB) nicht vereinbar. Es stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung des Käufers, hier der Beklagten, dar.[...]

Zwar mag dem Amtsgericht recht zu geben sein, wenn es ausführt, dass auch der ungewollte Deckakt unter Umständen auf einem Fahrlässigkeitsverstoß des Eigentümers beruhen kann, jedoch wird dabei übersehen, dass eben nicht jeder (!) Deckakt auf einem fahrlässigen verhalten des Eigentümers beruht. Es gilt in diesem Zusammenhang aber das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, so dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. [...]

Kommentar:

Selbstverständlich konnte dies hier nicht anders gesehen werden, zumal auch noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Ein Tier kann nicht rund um die Uhr kontrolliert werden, weshalb auch jederzeit ein Risiko verbleibt, dass das Tier seinem natürlichen Drang zur Fortpflanzung nachgeht. Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung ist grundsätzlich von einer Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenklausel auszugehen.

Grundsätzlich sollten Käufer und Verkäufer die Verträge prüfen - am besten prüfen lassen - bevor sie die selbigen unterzeichnen. Klauseln, die unwirksam sind, helfen letztlich keinem.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

 
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