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Aktuell


Polizei überfährt Hund - Halter muss Strafe zahlen PDF Drucken
Freitag, den 05. Februar 2010 um 17:24 Uhr

Eine Sprecherin des Landespolizeiamtes Kiel bestätigte einen Bericht der "Bildzeitung", wonach ein Hund einer 65-jährigen Halterin am Silvesterabend wegen Angst vor dem Feuerwerk entlief und auf die A1 nördlich von Hamburg geraten sei.

Über eine Stunde versuchten die Beamten, das Tier einzufangen. Auch der Versuch den Hund zu erschießen, gelang nicht; auch wegen der Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer. Nach Ansicht der Polizei musste diese zu einem solch drastischen Mittel greifen, da die Autobahn nicht vollständig gesperrt werden konnte und im Rahmen des Gefahrenverzugs keine andere Möglichkeit mehr blieb.

Die Polizeibeamten überfuhren das Tier mit dem Streifenwagen.

Nun muss die Halterin einen Schaden iHv 2.500,00 EUR ersetzen, der beim Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug und dem Hund am Fahrzeug entsanden war.

 
Gehört ein Hund zur Bedarfsgemeinschaft? PDF Drucken
Dienstag, den 05. Januar 2010 um 09:26 Uhr

Sozialgericht Dessau - S 4 As 652/08

...das Gericht sagt: "nein!"

Nachdem wir bereits im März vergangenen Jahres übder das Thema "Hartz IV (ALG II)" für Haustiere berichteten (siehe unter der Rubrik "Das Tier im öffentlichen Recht"), so findet sich auch zu diesem ähnlichen Thema ein ablehnendes Urteil.

Die Klägerin verlangte eine größere Wohnung für sich und ihren vierbeinigen Freund. Begründet wurde die Klage damit, dass sich hier eine Benachteiligung von Hartz IV-Empfängern mit Kindern zu Hartz IV-Empfängern ohne Kinder - aber dafür mit Hund - ergeben würde.

Die Anzahl der Personen im Haushalt ist ausschlaggebend für die Berechnung der Wohnfläche, die den Personen - also der Bedarfsgemeinschaft - zusteht. Einer alleinstehenden Person stehen z.B. nur 50 qm Wohnfläche zu. Da es sich lt. Gesetz um Menschen handeln muss - die der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden können - , bleibt letztlich auch kein Raum, die Vorschrift auf Tiere auszuweiten, noch weniger deshalb, weil auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind. Würde objektiv die Vorschrift auch auf Tiere - also auf Sachen - angewandt, müsste dem Hartz-IV empfangenden Besitzer einer "überdimensionierten Couch" ebenfalls eine größere Wohnfläche zustehen.

Kommentar:

Auch wenn auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind, so erhalten Tiere doch einen besonderen Schutz durch die entsprechenden "Tierschutzvorschriften" und auch durch das Grundgesetz. Dies unterscheidet Tiere dann doch extrem von Sachen!

Allerdings finden Tiere keine Berücksichtigung in den o.g. Fällen. Einerseits mag dies unverständlich sein, wenn man gerade einen Hund als treuen Weggefährten ansieht. Andererseits muss aber bedacht werden, dass Hunde grundsätzlich - bis auf gewisse Ausnahmen - Luxusgüter darstellen. Hierauf kann demnach eine Vorschrift nach dem SGB II nicht angewandt werden.

 
Ist Ihr Tier ausreichend versichert? PDF Drucken
Freitag, den 02. Januar 2009 um 15:33 Uhr

Ein Hundehalter hatte eine Privathaftpflichtversicherung und eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Sein Tier beschädigte in seiner Mietwohnung eine Türe und einen PVC - Bodenbelag. Dieser Mangel wurde beim Auszug vom Vermieter zur Zahlung angemahnt.

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