BGH – Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09
Eine der spannendsten Frage für Verbraucher hatte heute der BGH zu beantworten. Es ging darum, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305 ff BGB) im Falle eines Kaufs unter Verbrauchern anwendbar sind, wenn die Vertragsparteien sich eines Vertragsformulars eines Dritten bedienen (Formulare aus dem Internet, aus dem Buchhandel, usw.).
Diese Urteil ist gleichermaßen für Käufer und Verkäufer von Tieren richtungsweisend, da es gerade im Bereich des Tierkaufs sehr oft um die Frage geht, ob nun ein Verkauf zwischen Privaten oder ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Kontrahieren zwei Verbraucher miteinander, kann der Inhalt dieses Urteil zum tragen kommen, da immer häufiger Vertragsmuster von Dritten verwendet werden, die leider allzu oft einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit zwar verneint – aber keine Angst – dies bedeutet keine Abkehr der bislang geltenden Rechtsprechung.
Die Beklagte verkaufte als Privatperson ihr gebrauchtes Fahrzeug an den Kläger. Die Beklagte verwendete zum Verkauf ein Vertragsformular, welches sie von ihrer Versicherungsgesellschaft erhielt. Es enthielt die Bezeichnung „Kaufvertrag Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen“.
Vorab besprachen die Parteien, wer ein Vertragsformular zur Übergabe des Fahrzeuges mitbringen solle. Hierbei einigte man sich darauf, dass das Formular der Beklagten verwendet werden solle.
Das Formular enthielt folgende Klausel:
"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".
Der Käufer machte nun eine Minderung des Kaufpreises geltend, nachdem er feststellte, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Sowohl in den ersten beiden Instanzen, als auch beim BGH verlor der Kläger.
Der BGH hierzu:
Die Beklagte habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte zwar einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden ist, mithin also nicht einseitig war.
Die Einbeziehung der Vertragsbedingungen habe sich hier als Ergebnis einer freien Entscheidung auch des Klägers dargestellt, da dieser in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte „frei“ war und Gelegenheit erhalten hatte, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit der Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Genau diese Freiheit hatte der Kläger im vorliegenden Fall, weil sich die Parteien vorab auf die Verwendung dieses Vertragsformulars geeinigt hatten. Dem Kläger oblag es mithin, auch ein anderes Formular zu verwenden oder Texte im Formular zu ändern.
Kommentar:
Man darf aufatmen: Es hat sich also grundsätzlich nichts an der bisher ständigen Rechtsprechung geändert.
Aber:
Beide Vertragsparteien müssen nun noch mehr „Acht geben“ bei Vertragsverhandlungen. Der Verkäufer wird immer bestrebt sein, seine AGB durchzusetzen, wenn sie ihn „bevorteilen“. Ein genereller Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadensersatzrechten in AGB zu Lasten des Käufers sind nach wie vor unwirksam, wenn der Käufer hierauf keinen Einfluss nehmen konnte. „Windige“ Verkäufer werden hier aber auf Grund der Entscheidung des BGH dennoch ein „Schlupfloch“ finden, die von ihnen benutzten Verträge – erstellt durch einen Dritten – während der Vertragsverhandlungen so zu gestalten oder darzulegen, dass die darin enthaltenen AGB letztlich wirksam sind.
Einzelheiten und Möglichkeiten, wie dies zu bewerkstelligen ist, nennen wir in diesem Kommentar absichtlich nicht – wir geben keine Anleitung, die einen potentiellen Käufer benachteiligen könnte! |