Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
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Aktuell


Cameroon-connection wieder aktiv!!! PDF Drucken
Mittwoch, den 08. Dezember 2010 um 11:12 Uhr

Vereehrte Leserinnen und Leser unserer Website,

aus gegebenem Anlass berichten wir über eine üble "Betrügerbande", die offensichtlich von Kamerun und dem UK aus ihr Unwesen treibt.

Sie werben mit dem Kauf von Tieren im Internet, die "quasi" umsonst zu haben sind. Lediglich der Flug müsse bezahlt werden. Alle weiteren Kosten seien "Pfandgebühren" und würden nach der Transaktion zurück erstattet werden.

Freilich ist dem nicht so.

Es werden stets weiter Geldbeträge angefordert - für den Flug, für die Transportboxen, für die EU-Papiere, für die Quarantäne, usw, - jedoch werden weder Tiere ausgeflogen, noch werden irgendwelche Beträge zurück erstattet.

Die Betrüger bestehen darauf, die Anweisungen uber "Western Union" vorzunehmen. Dies ist dadruch begründet, dass das Geld innerhalb kürzester Zeit den Empfänger erreicht. Selbstverständlich wirde die Summe sofort vom Adressaten abgeholt.

Die Betrüger gehen im Übrigen soweit, dass sie homepages von tatsächlichen seriösen Anbietern (PetAir u.a.) fälschen.

Prüfen Sie also gerade homepages genau. Es müssen Angaben wie Impressum, Anschriften, Telefonnummern, Steuernummern und der Sitz der Gesellschaft als Minimum angegeben sein. Weiterhin sind bei solchen Diernstleistungen stets umfangreiche Angaben zur Dienstleistung an sich auf den homepages zu finden. Letztlich sollten Sie ggf. prüfen, ob es ähnliche homepages mit der gleichen Aufmachung gibt, die mehr Details enthält.

Unser Tipp:

Kaufen Sie ein Tier möglichst in dem Land, in dem Sie Ihren Aufenthalt haben.

Lassen Sie sich immer die Papiere zum Tier aushändigen.

Kaufen Sie Tiere nur mit schriftlichem Vertrag.

Zahlen Sie nicht per Vorkasse, schon gar nicht an Personen die Sie nicht kennen.

Zahlen Sie über Western Union nur an Personen, die Sie tatsächlich kennen.

Informieren Sie sich im Internet über den Tierverkäufer.

Holen Sie das Tier persönlich ab oder lassen Sie es sich persönlich bringen.

...weitere Tips erhalten Sie gerne bei uns...

 
Hundesteuer-Prozess vor dem VGH gewonnen PDF Drucken
Freitag, den 22. Oktober 2010 um 11:44 Uhr

VGH Mannheim - Urteil vom 15.09.2010 - 2 S 811/10

Vorinstanz: VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzielung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Nun hat der VGH das Urteil des VG Karlsruhe entsprechend der Anträge des Klägers geändert!

Argumentiert hat der VGH unter Anderem damit, dass entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde die Hunde sehr wohl der Einnahmeerzielung dienen und damit nicht der Hundesteuerpflicht unterliegen.

[...] Im Halten von Hunden, das nicht den persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 II a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung aufkeine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Ins Besondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung.

An der im Urteil vom 16.12.2002 (2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest [...].

Auf insgesamt 8 Seiten erläutert der Senat nachvollziehbar seine Entscheidunggründe, die letztlich zum Obsiegen des Klägers führten.

Kommentar:

Das Urteil wird möglicherweise für einige Hundehalter richtungsweisend sein und einen Antrag auf Hundesteuerbefreiung erleichtern, sofern die Tiere tatsächlich dem gewerbe oder Unternehmen dienen. Wichtig ist hierbei, dass grundsätzlich immer der Einzelfall zu prüfen ist, eine Verallgemeinerung lässt sich aus dem Urteil nicht bilden.

Ins Besondere die Abkehr der Ansicht des 2. Senats vom Urteil von 2002 ist als Erfolg zu werten.

 
Und wieder mal: Gefährdungshaftung PDF Drucken
Dienstag, den 24. August 2010 um 08:17 Uhr

OLG München - Urteil vom 16.06.2010 - 20 U 5105/09

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt auch dem Reiter zu Gute.

Wird ein Dritter beim Versuch, ein Pferd im Beisein des Halters zu reiten, abgeworfen, so haftet der Halter für dadurch entstandene Körper- und Gesundheitsverletzungen. Für den Haftungsgrund ist unerheblich, ob die Reaktion des Tieres auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, weil auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt, für das der Halter den Geschädigten grundsätzlich schadlos zu halten hat. Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt demnach auch dem Reiter zu Gute. Im vorliegenden Fall haftet der Pferdehalter zu 2/3 bzgl. aller aufgetretenen Schäden und auch für Zukunftsschäden.

Die Reiterin wurde unmittelbar nach dem Aufsteigen vom Pferd abgeworfen und erlitt hierbei eine schwere Unterarmfraktur.

Bzgl. des Haftungsgrundes ist es irrelevant, ob die Reaktion des Tieres auch auf das Verhalten der Reiterin zurück zu führen ist, da auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt.

Die Gefährdungshaftung ist auch nicht auszuschließen, wenn die Reiterin aus Gefälligkeit ausgewählt wurde, um das Pferd in Zukunft bei Turnieren zu reiten. Für eine Anwendbarkeit des § 599 BGB ist ebenfalls kein Raum. Eine Leihe war hier nicht gewollt. Eine analoge Anwendung des § 599 BGB scheidet im Rahmen der Gefährdungshaftung ebenfalls aus (ständige Rechtssprechung des BGH).

Ein stillschweigender Ausschluss der Gefährdungshaftung ist ebenfalls nicht anzunehmen. Schon gar nicht, wenn hinter dem Halter eine Versicherungsgesellschaft steht. Es würde nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen, den Versicherer zu entlasten. Dies würde auch dem Interesse der Beteiligten zuwiderlaufen, da eine Absicherung freilich gewollt ist.

Besondere Risiken hatte die Reiterin ebenfalls nicht in Kauf genommen. Es wurde lediglich ein Proberitt vereinbart. Demnach kommt eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber der Reiterin hier auch nicht in Betracht.

Zur Haftungsquote kam es letztlich nur deshalb, weil die Reiterin einen Verursachungsbeitrag, der zum Schden führte,  dahingehend leistete, dass sie selbst keine erfahrene Reiterin war und das Pferd auch nicht kannte. Auch der Halter selbst konnte der Reiterin keine fundierte Einschätzung bzgl. seines Pferdes geben, da er das Pferd erst gekauft hatte.

Kommentar:

Das OLG hat die Gefährdungshaftung beispielhaft herausgearbeitet. Grundsätzlich hätte der Halter (sein Versicherer) zu 100 % haften müssen, wenn hier nicht die Besonderheit vorgelegen hätte, dass die noch relativ ungeübte Reiterin ein ihr unbekanntes Pferd reiten wollte.

 
Steuerbefreiung für Hunde PDF Drucken
Mittwoch, den 28. April 2010 um 05:16 Uhr

VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Wir berichteten bereits im Jahre 2008 zu diesem Thema, da diese Sache bereits seit 2008 beim VG Karlsruhe anhängig ist (siehe hierzu: Das Tier im öffentl. Recht).

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzielung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Die dagegen eingelegte Berufung beim VGH Baden-Württemberg in Mannheim wurde zugelassen...

 
AGB - Vorschriften unter Privaten nicht mehr anwendbar? PDF Drucken
Montag, den 22. Februar 2010 um 06:44 Uhr

BGH – Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09

 

Eine der spannendsten Frage für Verbraucher hatte heute der BGH zu beantworten. Es ging darum, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305 ff BGB) im Falle eines Kaufs unter Verbrauchern anwendbar sind, wenn die Vertragsparteien sich eines Vertragsformulars eines Dritten bedienen (Formulare aus dem Internet, aus dem Buchhandel, usw.).

 

Diese Urteil ist gleichermaßen für Käufer und Verkäufer von Tieren richtungsweisend, da es gerade im Bereich des Tierkaufs sehr oft um die Frage geht, ob nun ein Verkauf zwischen Privaten oder ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Kontrahieren zwei Verbraucher miteinander, kann der Inhalt dieses Urteil zum tragen kommen, da immer häufiger Vertragsmuster von Dritten verwendet werden, die leider allzu oft einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit zwar verneint – aber keine Angst – dies bedeutet keine Abkehr der bislang geltenden Rechtsprechung.

 

Die Beklagte verkaufte als Privatperson ihr gebrauchtes Fahrzeug an den Kläger. Die Beklagte verwendete zum Verkauf ein Vertragsformular, welches sie von ihrer Versicherungsgesellschaft erhielt. Es enthielt die Bezeichnung „Kaufvertrag Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen“.

 

Vorab besprachen die Parteien, wer ein Vertragsformular zur Übergabe des Fahrzeuges mitbringen solle. Hierbei einigte man sich darauf, dass das Formular der Beklagten verwendet werden solle.

 

 Das Formular enthielt folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

 

Der Käufer machte nun eine Minderung des Kaufpreises geltend, nachdem er feststellte, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Sowohl in den ersten beiden Instanzen, als auch beim BGH verlor der Kläger.

 

Der BGH hierzu:

 

Die Beklagte habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte zwar einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden ist, mithin also nicht einseitig war.

 

Die Einbeziehung der Vertragsbedingungen habe sich hier als Ergebnis einer freien Entscheidung auch des Klägers dargestellt, da dieser in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte „frei“ war und Gelegenheit erhalten hatte, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit der Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Genau diese Freiheit hatte der Kläger im vorliegenden Fall, weil sich die Parteien vorab auf die Verwendung dieses Vertragsformulars geeinigt hatten. Dem Kläger oblag es mithin, auch ein anderes Formular zu verwenden oder Texte im Formular zu ändern.

 

Kommentar:

 

Man darf aufatmen: Es hat sich also grundsätzlich nichts an der bisher ständigen Rechtsprechung geändert.

 

Aber:

 

Beide Vertragsparteien müssen nun noch mehr „Acht geben“ bei Vertragsverhandlungen. Der Verkäufer wird immer bestrebt sein, seine AGB durchzusetzen, wenn sie ihn „bevorteilen“. Ein  genereller Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadensersatzrechten in AGB zu Lasten des Käufers sind nach wie vor unwirksam, wenn der Käufer hierauf keinen Einfluss nehmen konnte. „Windige“ Verkäufer werden hier aber auf Grund der Entscheidung des BGH dennoch ein „Schlupfloch“ finden, die von ihnen benutzten Verträge – erstellt durch einen Dritten –  während der Vertragsverhandlungen so zu gestalten oder darzulegen, dass die darin enthaltenen AGB letztlich wirksam sind.

 

Einzelheiten und Möglichkeiten, wie dies zu bewerkstelligen ist, nennen wir in diesem Kommentar absichtlich nicht – wir geben keine Anleitung, die einen potentiellen Käufer benachteiligen könnte!

 
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