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Aktuell


Manchmal sollte man doch schlafende Hunde wecken... PDF Drucken
Donnerstag, den 06. Juni 2013 um 13:15 Uhr
OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2013 - 19 U 96/12

zitiert aus: Beck aktuell-Nachrichten

Der Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.02.2013 entschieden (Az.: 19 U 96/12, BeckRS 2013).

Die 61-jährige Klägerin kaufte in einem Reitsportgeschäft ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Beklagten. Als Hundehalterin nahm die Beklagte ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäftsinhabers regelmäßig ins Geschäft mit. Am Unfalltag hatte sich die Hündin eigenmächtig in den rund 1,5 Meter von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Sie war von der Klägerin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden, als sich die Klägerin nach dem Bezahlen zum Ausgang begeben hatte. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten vergeblich Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte.

Das OLG Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach als Tierhalterin gemäß § 833 BGB zu umfassendem Schadenersatz verurteilt. Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur.

Das begründe die Tierhalterhaftung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin für die Klägerin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Klägerin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz gerechnet habe.

Kommentar:

Von wegen: "Lieber keine schlafenden Hunde wecken." Offensichtlich trifft dies nicht immer zu. Und auch hier zeigt es sich wieder: Keine Tierhaltung ohne Tierhalterhaftpflichtversicherung.

 
Kein generelles Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen PDF Drucken
Donnerstag, den 21. März 2013 um 08:29 Uhr
BGH - Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

Pressemitteilung des BGH Nr. 47/2013 (siehe hier):

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.

Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

Kommentar:

Wieder ein Fortschritt im Sinne der Tierhalter. Es gilt demnach abzuwägen, ob ein Hund gehalten werden darf oder nicht, eine generelle Abfindung im Vertrag ist jedenfalls rechtswidrig und damit nichtig. Trotzdem wird nicht jedes Tier gehalten werden dürfen. Wenn die Tierhaltung die Nachbarschaft beispielsweise nachhaltig stört oder eine Gefahr vom Tier ausgehen kann, dann kann ein Verbot (in einer Einzelentscheidung) trotzdem ausgesprochen werden.

Trotzdem ist es nun für den Vermieter alles andere als leicht, eine Haltung von Katzen  und / oder Hunden zu verbieten.

 
Kein "Schockschaden" beim Tod des Haustieres PDF Drucken
Mittwoch, den 13. Februar 2013 um 21:36 Uhr

BGH - Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 114/11

Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall.

Am 24. Oktober 2008 spazierte die Klägerin mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der Beklagte, der mit einem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.
Die Klägerin macht materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines Labrador-Welpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten.

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"Ätzendes Horrorverfahren" PDF Drucken
Dienstag, den 12. Februar 2013 um 17:01 Uhr

Urteil des AG Offenbach - 22.05.2002 - 39 C 6315/96 (NJOZ 2005, 185)

Sachverhalt:

Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe“ veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen.

Mit Beschluss vom 22.04.2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren´ bereits seit mehr als 1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen. Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Bekl. haftet als Tierhalterin gem. § 833 BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit ist, dass einer der Rauhhaardackel der Bekl. den Kl. gebissen hat. Das Gericht lässt es hier ausdrücklich offen, ob die drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies ist jedenfalls nicht streitentscheidend.

So scheidet jeweils eine terroristische „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a StGB aus, weil keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie bilden, immerhin handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der Solidarisierungseffekt ist groß.

Das Gericht vermochte aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Dackeltochter und Dackelenkelin im Wege der Dackel-„Nothilfe“ ihrer angeblich angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe kommen wollten, um diese vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit beschuhtem Fuß zu schützen. Insoweit konnte auch kein - zwingend erforderlicher - Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden.

Auch für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass hier eine Provokation seitens des Kl. vorlag. Die vernommenen Zeugen haben teilweise den eigenen Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt, teilweise haben sie auch nur auf Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen, sind also analog bei Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen“ zu qualifizieren, wobei ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft“ nicht zu verkennen war, der Bekl. „zu helfen“.

Durch das erfolgte Beißen des Kl. durch Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht hat bereits im Termin auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, dass in Fällen dieser Art jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift, wobei hier ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung auf Seiten des Kl. nicht festgestellt ist. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht des Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt. Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie hatten jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von Bagatellen, so wie dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber in § 495a ZPO niedergelegt hat.

Die oberflächlichen drei Schürfbisswunden rechtfertigen auch unter Einbeziehung der einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist auch festzustellen, dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nicht substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in der Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er nicht getan hat. Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf Grund der Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der Kl. sei durchaus in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies rechtfertigt jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM im Hinblick auf § 847 BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände.

Gegen die weiter geltend gemachten materiellen Schäden hat die Bekl. nichts erinnert. Diese sind demgemäß in Höhe von 76,80 DM zu ersetzen. Gleiches gilt für den Zinsanspruch, der sich in gesetzlicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens als begründet erweist.

Kommentar:

Hierzu fällt auch uns nichts mehr ein :-)

 
Dackel - der neue Trend PDF Drucken
Freitag, den 10. August 2012 um 07:00 Uhr

Dackel sind wieder "on top"!

Wilhelm der II. hatte einen Dackel namens Erdmann, Picasso hatte Lumpi und auch aktuelle Stars wie Heidi Klum hat ihren Victor.

Es scheint als würde der Dackel den Trendhund "Mops" wieder ablösen.

Ob Sie nun den Trendsettern folgen oder sich einen Dackel zulegen wollen, weil Sie dies schon immer vorhatten, achten Sie stets darauf, bei wem Sie ein Tier kaufen. Gerade bei sogenannten Trendhunden besteht die Gefahr, beim Kauf betrogen zu werden.

Wenn die Nachfrage steigt, steigt auch das Angebot auf dem Markt. Oftmals stellen sich diese "billigen" Lockangebote jedoch als extrem mangelhaft heraus. Tiere werden unter schlechtesten Bedingungen "vermehrt" um den Gewinn zu maximieren, Imfungen werden nicht vorgenommen, Tierarztbesuche fallen sowieso aus. Oftmals werden Tiere an den Landesgrenzen, auf Parkplätzen oder an anderen Orten verkauft - nat. nur gegen Bargeld, ohne Vertrag, ohne Papiere.

Kaufen Sie ein Tier nur vom Händler oder Züchter. Informieren Sie sich vorher über den Verkäufer und lassen Sie sich nicht vom "Dackelblick" überrumpeln. Leider kommt es immer wieder vor, dass die "auf den Hinterhöfen" gekauften Tiere eine sehr kurze Lebensdauer haben oder nur mit dem Einsatz von mehreren Hundert bis zu mehreren Tausend Euro zunächst gesund gepflegt werden müssen.

Auch wenn Ihnen freilich die gesetzliche Gewährleistung zusteht, wird es oft schwierig, diese Rechte bei solchen Hundeverkäufern durchzusetzen.

Deshlab grundsätzlich unser Rat: Kaufen Sie beim seriösen Züchter - das Tier hat zwar einen höheren Preis, allerdings erhalten Sie auch ein gesundes Tier mit Papieren und Sie können - sollte es notwendig werden - Ihre Rechte durchsetzen.

Und auch die Tiere werden es Ihnen langfristig danken. "Vermehrer" kann es am Markt nur geben, wenn es auch potentielle Käufer gibt!!!

 
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