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Donnerstag, den 26. März 2009 um 15:45 Uhr

Sozialgericht Gießen – Beschluss vom 20.03.2009 –S 29 AS 3/09 ER, nicht rechtskräftig

Das Sozialgericht Gießen hatte in einem Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Familie, die ihr gesamtes Einkommen aus einer Hundezucht in den Unterhalt ihrer Tiere investiert, ihren eigenen Lebensunterhalt von diesen Einnahmen allerdings nicht mehr bestreiten kann, einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Die Familie mit vier Kindern hielt zeitweise mehr als 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Hundewelpen erzielte die Familie monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 2.400,- EUR, dazu kam Kindergeld sowie die finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Familie hatte vor dem Sozialgericht damit argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden.

Dieser Argumentation ist das Sozialgericht nicht gefolgt:

Bei den Erlösen aus dem Welpenverkauf handele es sich um Einnahmen, die vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zu verwenden seien, bevor steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch genommen werden dürften. Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Familienbedarfs zulässig. Von den Einnahmen könnten lediglich die mit der Hundezucht verbundenen Betriebsausgaben – und somit die Kosten für die Aufzucht der Welpen und die Elterntiere – abgezogen werden. Der Rest sei für den Lebensunterhalt der Familie und nicht auch für die anderen Tiere zu verwenden.

Fazit: Ein ALG II-Bezieher muss demzufolge den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand aus der Regelleistung bezahlen. Im SGB II ist hierfür kein Mehrbedarf vorgesehen. Werden aus der Tierhaltung Einnahmen erzielt, sind diese anzurechnen. Deckt das erzielte Einkommen – wie im vorliegenden Fall – bereits den Bedarf, so bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

 

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